| Betriebskostenaufstellung |
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Im folgenden ist dargestellt, welche Betriebskosten
auf Mieter umgelegt werden können. Voraussetzung ist jedoch, dass die
Umlage im Mietvertrag vereinbart wurde. Es empfiehlt sich, im Mietvertrag
alle Betriebskosten namentlich aufzuführen, auch wenn manche Positionen
z. Zt. nicht anfallen. Dazu sollte ein Hinweis auf Anlage 3 zu § 27
II. BV (2. Berechnungsverordnung) gegeben werden. |
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| Betriebskostenaufstellung | ||
| Betriebskostenart | Beispiele | |
| 1. Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks |
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Grundsteuer Nicht: Hypothekengewinnabgabe |
| 2. Wasserversorgung |
Wasserverbrauch, Grundgebühren,
Mietkosten von Wasserzählern (auch Zwischenzählern), Betriebskosten
einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage/Wasseraufbereitungsanlage (incl.
Aufbereitungsstoffe) |
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| 3. Entwässerung |
Gebühren für öffentliche Entwässerungsanlage, Betriebskosten einer privaten Anlage, Betriebskosten einer Entwässerungspumpe | |
| 4. Heizungskosten |
Verbrauchte Brennstoffe,
Lieferungskosten für Brennstoffe, Betriebsstrom, Kosten der Bedienung,
Pflege und Überwachung, Kosten der regelmäßigen Prüfung
der Betriebsbereitschaft und -sicherheit, Einstellarbeiten durch einen
Fachmann, Reinigungskosten, Immissionsschutz-Messungen, Mietkosten der
Verbrauchserfassungsgeräte, Heizkostenabrechnung und -aufteilung,
Reinigung und Wartung von Eigenheizungen. |
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| 5. Warmwasserkosten | Kosten der Erwärmung, Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten, Einstellarbeiten durch einen Fachmann. | |
| 6. Aufzug |
Betriebsstrom, Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung, Pflege, regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und -sicherheit, Einstellarbeiten durch einen Fachmann, Reinigung. | |
| 7. Straßenreinigung und Müllabfuhr |
Kosten für öffentliche Straßenreinigung und Müllabfuhr bzw. Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen. | |
| 8. Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung |
Säuberung gemeinsam benutzter Gebäudeteile wie Flure, Zugänge, Treppen, Keller, Speicherräume, Waschküche, Aufzug, Kammerjäger, Mittel zur regelmäßigen Ungezieferbekämpfung. | |
| 9. Gartenpflege |
Pflege der gärtnerisch angelegten Flächen, Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen (nicht die Erstbepflanzung), Pflege der Spielplätze einschließlich Sanderneuerung (nicht die erstmalige Sandbefüllung), Pflege der privaten Plätze, Zugänge und Zufahrten. | |
| 10. Allgemeinbeleuchtung | Außenbeleuchtung, Beleuchtung der gemeinsam benutzten Gebäudeteile wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Speicherräume und Waschküchen. | |
| 11. Schornsteinreinigung | Kehrgebühren des Schornsteinfegers nach der maßgebenden Gebührenordnung. | |
| 12. Sach- und Haftpflichtversicherung |
Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden (Wohnungsgebäude-Versicherung), Glas-Versicherung, Grundbesitzerhaftpflicht-Versicherung, Gewässerschadenversicherung (Öltank-Versicherung), Aufzug. (Nicht: Privathaftpflicht-Versicherung, Rechtsschutz-Versicherung) | |
| 13. Hauswart |
Vergütung, Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Hauswart für seine Arbeit erhält, sofern diese nicht Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder Hausverwaltung betreffen.(Vorsicht! Soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 9 nicht angesetzt werden) | |
| 14. Gemeinschaftsantenne bzw. private Verteileranlage für Breitbandkabelnetz | Betriebsstrom, regelmäßige Überpüfung der Betriebsbereitschaft, Einstellung durch einen Fachmann, Nutzungsentgelt für Fremdanlage, laufende monatliche Grundgebühren für Kabelanschluss. | |
| 15. Maschinelle Wascheinrichtung |
Betriebsstrom, Überwachung, Pflege und Reinigung, regelmäßige Überprüfung der Betriebssicherheit und -bereitschaft, Wasserversorgung (wenn nicht bei Nr. 2 berücksichtigt). | |
| 16. Sonstige Betriebskosten |
Dazu gehören: Betriebskosten von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen wie z.B. Müllschlucker, Sauna und Schwimmbad, von Feuerlöschgeräten, Kosten für eine Dachrinnenheizung sowie -reinigung. | |
| Vorsicht: Instandhaltungskosten,
Verwaltungskosten (z.B. die Kosten des Wohnungseigentumverwalters) und
Kapitalkosten (Darlehenszinsen) dürfen nicht umgelegt werden. Die Kosten für Nutzerwechsel in der Heizkostenabrechnung sind nur umlegbar, wenn dies vorher im Mietvertrag vereinbart wurde. |
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